Satzung
§ 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ DER STIFTUNG
(1) Die Stiftung führt den Namen Kleeblatt Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Kürten.
§ 2 STIFTUNGSZWECK
(1) Die Stiftung Kleeblatt mit Sitz in Kürten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung und Erziehung, des Wohlfahrtswesens sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung und Erziehung, des Wohlfahrtswesens sowie zur Förderung von Wissenschaft und Forschung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
• Im Bereich der Jugendhilfe und Erziehung durch Organisation, Durchführung bzw. Unterstützung von Maßnahmen zur
Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen, insbesondere in Kindergärten und anderen
Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
• Im Bereich der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens durch Organisation, Durchführung bzw. Unterstützung von
Maßnahmen zur Pflege und Betreuung von älteren Menschen, zur Vorbeugung bzw. Überwindung deren Schwierigkeiten
im Alter sowie zur Deckung ihrer kulturellen und sozialen Bedürfnisse, insbesondere in Einrichtungen des betreuten
Wohnens bzw. in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen;
• Im Bereich der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung durch Gewährung bzw. Unterstützung von
Stipendien auf dem Gebiet der Entwicklung von neuen Technologien, insbesondere für Altenpflege bzw. für
altersgerechtes Wohnen.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (Zu- )Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten - sofern sie nicht selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen - keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Unbeschadet dieser Vorgabe darf die Stiftung bis zu einem Drittel ihres Kleeblatt Stiftung
Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren (§58 Nr. 6 AO).
(6) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit denen unter Abs. 2 vereinbar sind.
§ 3 STIFTUNGSVERMÖGEN
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und besteht aus dem Grundstockvermögen. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum
Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden drei Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Zwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden; § 3 Abs. 1 ist zu
beachten.
(3) Das Vermögen der Stiftung kann auch dazu verwendet werden, um (auch gewerbliche) Gesellschaften zu errichten bzw. Beteiligungen zu erwerben. Die Veräußerung von etwaigen Beteiligungen bedarf - zu Lebzeiten - der Zustimmung des
Stifters.
§ 4 VERWENDUNG DER VERMÖGENSERTRÄGE UND ZUWENDUNGEN
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtliehen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 RECHTSSTELLUNG DER BEGÜNSTIGTEN
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 GESCHÄFTSJAHR, JAHRESABRECHNUNG
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.
§ 7 ORGANE DER STIFTUNG
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und soweit eingerichtet der Stiftungsrat.
(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig.
(3) Die Organmitglieder haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 8 ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen (inklusive des Stifters gemäß § 8 Abs. 3). Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft genannt.
(2) Dem Vorstand gehören die im Stiftungsgeschäft benannten Personen als geborene Mitglieder an.
(3) Der Stifter hat das Recht, jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand als Mitglied dem Vorstand beizutreten.
(4) Die geborenen Vorstandsmitglieder können den ersten Vorstand durch Zuwahl von weiteren Vorstandsmitgliedern (kooptierte Mitglieder) ergänzen. Zu Lebzeiten des Stifters ist sicherzustellen, dass der Stifter dem Vorstand jederzeit gemäß § 8 Abs. 3 beitreten kann. Eine nach Jahren bemessene Amtszeit ist für die geborenen Mitglieder sowie für den
Stifter nicht vorgesehen. Die Amtszeit der gewählten (kooptierten) Mitglieder beläuft sich jeweils auf drei Jahre; mehrmalige Wiederbestellung bzw. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines kooptierten Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der
Amtszeit. Vor dem Ende der Amtszeit des Vorstandes hat dieser, bzw. - soweit eingerichtet - der Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Vorstandes zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der Vorstand bis zur Wahl
der neuen Mitglieder im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern durch Kooptation bzw. - soweit eingerichtet - vom Stiftungsrat auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder bestellt. Scheidet ein kooptiertes Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen kooptierten Mitglieder, maximal jedoch für den Rest des längst amtierenden kooptierten Mitglieds, hinzu gewählt werden. Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden durch den Vorstand aus seiner Mitte bzw. - soweit eingerichtet - vom Stiftungsrat gewählt. Zu Lebzeiten des Stifters übt dieser das Amt des Vorstandsvorsitzenden aus, solange er dem Vorstand angehört.
(6) Das Amt der Vorstandsmitglieder endet durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
(7) Gegen die Beschlüsse des Vorstandes steht dem Stifter jederzeit ein Vetorecht zu, solange er dem Vorstand angehört. Dieses Recht ist nicht vererbbar.
(8) Ein Vorstandsmitglied - ausgenommen die geborenen Vorstandsmitglieder - kann aus wichtigem Grund vom Vorstand jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen abberufen werden.
§ 9 RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied. Der Stifter ist als Mitglied des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einnahmen,
c) die Bestellung eines Geschäftsführers, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen, Festsetzung einer angemessenen Vergütung und der Erlass einer Geschäftsordnung sowie einer Anlagerichtlinie im Sinne des§ 10.
(3) Der Vorstand kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben Dritte beauftragen.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und eine Anlagerichtlinie geben.
(5) Die Tätigkeit im Vorstand ist vorbehaltlich Satz 3 ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes kann der Vorstand eine in ihrer Höhe
angemessene Vergütung beschließen, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung dies zulassen.
§ 10 RECHTE UND PFLICHTEN DES GESCHÄFTSFÜHRERS
(1) Der Vorstand kann in Abhängigkeit vom Umfang der Tätigkeit der Stiftung beschließen, dass ein Geschäftsführer bestellt oder wieder abberufen wird.
(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung und der Anlagerichtlinie festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
§ 11 ZUSAMMENSETZUNG DES STIFTUNGSRATS
(1) Der Stifter kann in Abhängigkeit vom Umfang der Tätigkeit der Stiftung bestimmen, dass ein Stiftungsrat gebildet oder wieder aufgelöst wird. Nach Ableben des Stifters kann der Vorstand einen Stiftungsrat bilden. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrats werden vom Stiftungsvorstand berufen.
(2) Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(3) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Vor dem Ende der Amtszeit des Stiftungsrats hat der bestehende Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Stiftungsrats zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der Stiftungsrat bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats während der Amtszeit aus, kann ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzu gewählt werden.
(4) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung vorweisen können.
(5) Ein Stiftungsratsmitglied kann aus wichtigem Grund in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen abberufen werden.
§ 12 RECHTE UND PFLICHTEN DES STIFTUNGSRATS
(1) Der Stiftungsrat berät und unterstützt den Vorstand, um die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen.
(2) Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 8,
b) die Beschlussfassung im Rahmen der§§ 14 und 15.
(3) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist vorbehaltlich Satz 3 ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand eines oder mehrerer Mitglieder des Stiftungsrats kann der Vorstand eine in ihrer Höhe
angemessene Vergütung beschließen, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung dies zulassen.
§ 13 BESCHLÜSSE
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
(3) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 14 Abs. 2 und 3 und § 15 der Satzung. Den Mitgliedern ist eine Beschlussvorlage zu übermitteln, über die von diesen dann schriftlich abgestimmt wird, wobei die Schriftform auch durch E-Mail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt gilt.
§ 14 SATZUNGSÄNDERUNG
(1) Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand, - soweit eingerichtet - mit Zustimmung des Stiftungsrats.
(2) Wenn der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird, kann der Vorstand der Stiftung im Einklang mit den stiftungsrechtlichen Vorgaben und unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die
Stiftungsbehörde einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.
(3) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet, so kann der Vorstand einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Er muss ebenfalls steuerbegünstigt sein
und im Einklang mit den stiftungsrechtlichen Vorgaben stehen.
(4) Für Beschlüsse gemäߧ 14 Abs. 2 und 3 ist eine Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und - soweit eingerichtet - des Stiftungseirats erforderlich.
(5) Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
§ 15 AUFLÖSUNG DER STIFTUNG/ZUSAMMENSCHLUSS
(1) Der Vorstand und - soweit eingerichtet- der Stiftungseirat kann/können gemeinsam mit einer Mehrheit von jeweils drei Viertel ihrer Mitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 14 Abs. 2 oder 3 geänderten Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Zu Beschlüssen gemäߧ 15 Abs. 1 soll der Stifter angehört werden. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.
§ 16 VERMÖGENSANFALL
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen auf Beschluss des Vorstandes und -soweit eingerichtet des Stiftungsrats an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Zwecke gem. § 2 Abs. 2 der Satzung.
§ 17 STELLUNG DES FINANZAMTES
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur
Steuerbegünstigung einzuholen .
§ 18 STIFTUNGSBEHÖRDE
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des lnnern des Landes Nordrhein Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 19 INKRAFTTRETEN
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.